Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften
§ 1
Für alle Anzeigenaufträge gegenüber der Mediavista KG gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sowie besondere schriftlich getroffene Vereinbarungen, auch wenn der Besteller die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und wir nicht widersprechen.
§ 2
Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung zum Zwecke der Verbreitung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift.
§ 3
Anzeigenaufträge sind, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinung der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in o.g. genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
§ 4
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber befugt, innerhalb der in § 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
§ 5
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die die Mediavista KG nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlags beruht oder wenn der Auftraggeber im Falle von Preiserhöhungen, statt ein von ihm vorbehaltenes oder später eingeräumtes Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.
§ 6
Die Mediavista KG behält sich vor, Anzeigen und Beilagenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Velags abzulehnen. Beilagenaufträge sind für die Mediavista KG erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Druckschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
§ 7
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen bis jeweils eine Woche vor dem Erscheinungstermin ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die Zeitung unverzüglich Ersatz an. Die Mediavista KG gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige.
§ 8
Der Auftraggeber hat bei ganz- oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung der Mediavista KG ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger schuldhafter Handlung der MediaVista KG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Reklamationen und offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Erscheinen des Werbeträgers, in dem die Anzeige gedruckt worden ist, geltend gemacht werden.
§ 9
Probeabdrucke werden nicht geliefert.
§ 10
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, daß Inhalt und Gestaltung seiner Werbung den gesetzlichen, insbesondere den Wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Die Mediavista KG ist insoweit frei von jeder Verantwortung.
§ 11
Kann der Anzeigenauftrag aus einem von dem Auftraggeber zu vertretenden Umstand nicht durchgeführt werden oder kündigt er den Vertrag vor Durchführung, so ist die Mediavista KG berechtigt, den vereinbarten Anzeigenpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Für diesen Fall werden die ersparten Aufwendungen pauschal mit 25 % des Anzeigennettopreises vereinbart, wobei dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, im Einzelfall den Nachweis zu führen, dass die Summe der ersparten Aufwendungen einen höheren Betrag als 25 % ausmacht.
§ 12
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank sowie der Einziehungskosten berechnet. Darüber hinaus ist die Mediavista KG berechtigt, im Einzelfall stattdessen den ihr nachweislich entstandenen Zinsverlust geltend zu machen. Die Mediavista KG kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeder Nachlass. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Mediavista KG berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
§ 13
Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
§ 14
Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnende Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage oder – wenn die Auflage nicht gesichert ist – die durchschnittlich vertriebene Auflage des vergangenen Kalenderjahres um 20 % unterschritten wird. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn die Mediavista KG dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
§ 15
Betr. Ziffernanzeigen. Unzutreffend.
§ 16
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Dresden.
§ 17
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen gilt diejenige Vertragsbestimmung als vereinbart, die gesetzlich zulässig ist und der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen der MediaVista KG
1. Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge. Sind die laufenden Verträge eher als zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen, so gilt die Änderung ab Inkrafttreten der neuen Anzeigenpreisliste. Sind die laufenden Verträge in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden, so gilt die neue Anzeigenpreisliste erst nach Ablauf von zwei Monaten ab Vertragsschluss.
2. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung der Mediavista KG auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
3. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen höherer Gewalt (z.B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen) hat die Mediavista KG Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn mindestens 80 % der garantierten gedruckten Auflage ausgeliefert worden ist.
4. Die Pflicht der Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
5. Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Plazierung und Druckqualität verursachen und schließen spätere Reklamationen aus. Die Mediavista KG muss sich die Berechnung der Mehrkosten vorbehalten.
6. Die Urheberrechte an den von der Mediavista KG gegen Entwurfskostenbeteiligung erstellten Anzeigenentwürfen, Texten, Signets und dergleichen bleiben, sofern nicht anders vereinbart, bei der MediaVista KG. Sie dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Mediavista KG auch in anderen Medien verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die üblichen und angemessenen Kosten für einen grafischen Entwurf bzw. Texte in Rechnung gestellt.
7. Mündliche Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen müssen schriftlich durch die Mediavista KG bestätigt werden.
8. Reklamationen bei Mehrfachauftrag müssen bis zum Anzeigenschluss der auf die beanstandete folgenden Ausgabe geltend gemacht werden. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zu bezahlen, sofern nicht eine andere Zahlungsweise verabredet wurde. Hat der Auftraggeber die Forderung der Mediavista KG nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt beglichen, befindet er sich im Zahlungsverzug.
9. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der fällige Betrag durch einen Kassierer eingezogen werden (Inkasso). Ab Zahlungsverzug gehen Mahnschreiben und Inkassokosten zu Lasten des Auftraggebers. Als vereinbart gilt: 1. Mahnschreiben 3,00 Euro; 2. Mahnschreiben 5,00 Euro; 3. Mahnschreiben 8,00 Euro. Ist Barinkasso vereinbart, werden pro Inkassobesuch 15,00 Euro berechnet.
10. Bei Zahlungsverzug ist die Mediavista KG berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.